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BSG, 17.06.1999 - B 3 P 1/98 R |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Pflegeversicherung - Verhinderungspflege - Urlaub der Pflegeperson - Ersatzpflegekraft - Ferienaufenthalt - Behinderteneinrichtung
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kosten der Betreuung und Pflege während eines vom familienentlastenden Dienstes organisierten Urlaubs als Verhinderungspflege - Übernahme der Kosten für eine Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr - Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für ...
- Judicialis
SGB XI § 39
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB XI § 34 Abs. 2 S. 1, § 39 S. 1; SGB V § 56
Keine Leistungspflicht der Pflegekasse bei Verhinderungspflege - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 17.01.1996 - 3 RK 4/95
Anspruch auf Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit bei Anspruch auf …
Auszug aus BSG, 17.06.1999 - B 3 P 1/98 R
Bei Urlaub oder anderweitiger Verhinderung der Pflegeperson hatte die Krankenkasse - insoweit bereits ab 1. Januar 1989 - häusliche Pflegehilfe als Verhinderungspflege bis zu vier Wochen je Kalenderjahr und höchstens bis zum Wert von 1.800 DM zu erbringen (§ 56 Satz 1, 2 SGB V aF), und zwar grundsätzlich als Sachleistung, aber auch im Wege der Kostenerstattung für selbstbeschaffte Ersatzkräfte (vgl BSG SozR 3-2500 § 56 Nr. 2).
- BSG, 17.05.2000 - B 3 P 9/99 R
Ersatz- bzw Verhinderungspflege während des Urlaubs, Tagessatz
Behinderteneinrichtungen waren davon also nicht erfaßt (vgl zu allem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Juni 1999 - B 3 P 1/98 R - nicht veröffentlicht). - LSG Baden-Württemberg, 11.05.2007 - L 4 P 2828/06
Verhinderungspflege im EU-Ausland
Dieses hat das BSG im Urteil vom 17. Juni 1999 (B 3 P 1/98 R) für die bis zum 24. Juni 1996 geltende Regelung des § 39 SGB XI offen gelassen. - LSG Baden-Württemberg, 11.05.2007 - L 4 P 2963/06
Verhinderungspflege im Ausland
Dieses hat das BSG im Urteil vom 17. Juni 1999 (B 3 P 1/98 R) für die bis zum 24. Juni 1996 geltende Regelung des § 39 SGB XI offen gelassen.